Satzung des Vereins International Association for Research on Pottery of the Hellenistic Period e.V.

§ 1 Name, Gerichtsstand und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “International Association for Research on Pottery of the Hellenistic Period”, der als „IARPotHP“ abgekürzt werden kann. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein “International Association for Research on Pottery of the Hellenistic Period” (e. V.) mit Sitz in Würzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung der Keramik hellenistischer Zeit samt ihrer Vor- und Nachläufer.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Organisation von Kongressen und Publikation der Akten
b) Publikation von einschlägigen wissenschaftlichen Arbeiten, u. a. auch Dissertationen
c) Vernetzung von Wissenschaftlern und Institutionen, die die Verbreitung des Wissens über die Keramik hellenistischer Zeit unterstützen und anstreben
d) Interessenvertretung aller Wissenschaftler auf dem Feld der Keramik hellenistischer Zeit
e) Einrichtung eines Kommunikationsforums wie z. B. einer Website

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nummer 6 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.

8. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

9. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein, nachgewiesen werden.
10. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Höchstbeträge über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

a) natürliche Personen,
b) juristische Personen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Einem ausgeschiedenen Mitglied steht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen zu.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

2. Der Beitrag ist im voraus für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 15.01. fällig.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Für Studenten, Arbeitslose und Personen mit geringem Einkommen ist ein ermäßigter Beitrag zu erheben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den vier folgenden Funktionsträgern:

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der SekretärIn,
c) dem/der SchatzmeisterIn,
d) dem/der RedakteurIn.

Zum erweiterten Vorstand gehören die vier Funktionsträger und drei ordentliche Mitglieder.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und wird mit Ausnahme von §9.6 bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleiben.

3. Kein Vorstandsmitglied darf mehr als zweimal dieselbe Funktion im Vorstand bekleiden.

4. Es sind maximal zwei Personen derselben Nationalität im Vorstand zulässig.

5. Eines der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes wird ein Doktorand im Fachgebiet der hellenistischen Keramik samt ihrer Vor- und Nachläufer sein.

6. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder schriftlich erklärten Rücktritt.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dasselbe gilt für den Fall des Rücktritts des/r Kassenprüfers/in und der Vertrauensperson.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen, insbesondere die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes,
d) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

2. Im Innenverhältnis gilt:

a) Der/die Vorsitzende überwacht alle laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er kann eine Vorstandssitzung einberufen. Er leitet sowohl die Vorstandssitzung als auch die Mitgliederversammlungen und legt den Jahresbericht des Vorstandes der Mitgliederversammlung vor.
b) Der/die SekretärIn assistiert dem Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Funktion und kann ihn bei Abwesenheit vertreten. Er führt Protokoll in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen. Er überprüft und verteilt die Rundschreiben des Vereins und leistet jede nötige Hilfe bei der Organisation von Kongressen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und erneuert die jährlich.
c) Der/die SchatzmeisterIn verwaltet die Finanzen des Vereins und erstellt die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan für die Mitgliederversammlung. Er sorgt für die Erhebung der Beiträge.
d) Der/die RedakteurIn ist verantwortlich zu überprüfen, ob das fertige Produkt den Richtlinien des Vereins standhält.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder von einer zwei Drittel Mehrheit seiner Mitglieder schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller Mitglieder.

5. Die Vorstandssitzung leitet bei Abwesenheit des Vorsitzenden ein anderer Funktionsträger des Vorstandes in der Hierarchie von b) nach d) laut § 8.1. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich, per email oder andere schriftliche elektronische Adresse sowie auch fernmündlich, per Skype oder Telefon, gefasst werden.

6. Der Vorstand kann die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds allein beschließen, wenn das Mitglied straffällig geworden ist oder gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat. Die Entscheidung des Vorstandes samt Erklärung muss jedem Mitglied spätestens eine Woche nach der Beschlussfassung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse oder andere elektronische Adresse kommuniziert werden. Die Entscheidung des Vorstandes tritt in Kraft wenn zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins in spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens nicht schriftlich gegenüber dem Vorstand Einspruch erheben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung eines Kassenprüfers, der die vom Schatzmeister vorbereiteten Abrechnungen überprüfen und einen entsprechenden Bericht der Mitgliederversammlung vorlegen wird.
c) Wahl und Abberufung der Vertrauensperson
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes des Kassenprüfers,
e) Entlastung des Vorstandes für die abgelaufene Geschäftszeit,
f) Beschlussfassung über Änderungen der feststehenden Beitragshöhe,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit Ausnahme von §19 Abs. 4,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird im Rahmen von internationalen Kongressen alle 2-3 Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungs-Schreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse oder andere elektronische Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mitglieder können Vorschläge für die Tagesordnung bis spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Funktionsträger des Vorstandes einreichen.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Funktionsträger gemäß der Hierarchie in § 8 Abs. 1 geleitet.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Für die Wahlen von Kandidaten gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Fertigung eines Protokolls beurkundet, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Als Protokollführer fungiert der Sekretär, in seiner Abwesenheit bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

7. Die Abstimmung bezüglich Personalfragen muss schriftlich und geheim unter der Beaufsichtigung von zwei durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlhelfern durchgeführt werden. Für alle anderen Angelegenheiten wird die Abstimmung durch Handheben durchgeführt.

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit auch schriftlich, per post, email oder andere elektronische Adressen, durchgeführt werden, wenn es sich um notwendige Abstimmungen der Mitglieder im Interesse des Vereins handelt. Für die Abstimmung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Stimmen müssen schriftlich (post, email, andere elektronische Adressen) ausschließlich an den/die SekretärIn des Vereins zugesandt werden. Diese/r muss die Stimmen zusammen mit zwei weiteren Funktionsträgern des Vorstandes zählen und ein entsprechendes Protokoll erstellen.

3. Abstimmungen im Rahmen von schriftlich durchgeführten außerordentlichen Mitglieder-versammlungen können auch in einem hierfür speziell eingerichteten online Portal stattfinden.

§ 15 Vertretung des Vereins

1. Jeder Funktionsträger (Vorsitzende/r – SekretärIn – SchatzmeisterIn – RedakteurIn) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Funktionsträger kann den Verein einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Der/die SchatzmeisterIn darf nur nach Beratung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Summen höher als 300 Euro aus dem Vereinskonto eigenmächtig überweisen.

2. Jeder Funktionsträger hat Unterschriftsrecht. Alle den Verein betreffenden Dokumente müssen von zwei Funktionsträgern unterschrieben werden.

§ 16 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Vorstand hat über die Kassengeschäfte gemäß § 9 Abs. 2c und § 10d Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 17 Publikationen

1. Die in den vom Verein organisierten Kongressen gehaltenen Vorträge werden in kurzer Zeit, möglichst vor dem nächsten Kongress, veröffentlicht.

2. Der Verein kann auch den Druck von einschlägigen wissenschaftlichen Arbeiten inkl. Dissertationen über hellenistische Keramik übernehmen.

3. Das Editieren der Texte für die Akten der Kongresse übernimmt der/die RedakteurIn des Vorstandes. Er/sie wird auch dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung die Aufnahme oder Ablehnung einer Publikation mit begründeten Argumenten zu empfehlen haben.

4. Der Verein wird jährlich die Neuerscheinungen über hellenistische Keramik zusammentragen und seinen Mitgliedern elektronisch zur Verfügung stellen. In der Mitgliederversammlung wird diese Aufgabe nach Ländern an verschiedenen Mitgliedern übergeben. Für das Zusammentragen der Informationen ist der/die RedakteurIn im Vorstand zuständig.

§ 18 Sprache

Die Sprache, in der diese Satzung verfasst und angenommen wurde, ist Deutsch. Falls Zweifel oder Konflikte in der Zukunft zwischen der deutschen Version und weiteren Übersetzungen dieser Satzung entstehen werden, wird der deutsche Text ausschlaggebend sein.

§ 19 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie durch eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unterstützt wird. Voraussetzung für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Eine Änderung der Satzung kann auch durch schriftliche Abstimmung (Post, email) erfolgen, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedern befürwortet wird, die innerhalb von zwei Monaten nach Erhaltung des Änderungsvorschlags schriftlich geantwortet haben.

3. Die Bekanntmachung der Satzungsänderung muss innerhalb von sechs Monaten allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.

4. Eine Satzungsänderung aufgrund behördlicher (z. B. Finanzamt) oder gerichtlicher Maßgaben (z. B. Auflagen, Bedingungen) kann vom Vorstand beschlossen werden.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird zu einem neuen Termin zwei Monate nach der ersten Sitzung erneut geladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Museum) oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Forschung zu hellenistischer Keramik.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Funktionsträger des Vorstandes vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 Einhaltung und Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung und Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft, DFG, und anderer internationaler Forschungsinstitutionen.

2. Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens sollen einer eigens zu diesem Zweck eingesetzten Vertrauensperson gemeldet werden. Die Vertrauensperson darf nicht dem Vorstand angehören und sollte ein erfahrener Wissenschaftler / eine erfahrene Wissenschaftlerin von großer Integrität sein. Sie wird bei der Hauptversammlung des Vereins von den Mitgliedern für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

3. Mitglieder, die sich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig machen, handeln gegen die Interessen der IARPotHP e.V. und werden gemäß §5 Abs. 4 aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 22 Kulturgutschutz

1. Die Mitglieder des Vereins stimmen dem Unesco-Übereinkommen von 1970 sowie dem UNIDROIT-Abkommen von 1995 zu und verpflichten sich keine Ankäufe von Altertümern zu vermitteln, mündliche oder schriftliche Expertisen an Sammler und Händler von Altertümern zu geben, Händler von Altertümern zu empfehlen oder gar deren Vertretung zu übernehmen. Im Umgang mit dem Kunsthandel ist äußerste Zurückhaltung geboten.

2. Mitglieder, die gegen diese Richtlinie verstoßen, schädigen das Ansehen und den Ruf des Vereins und werden gemäß §5 Abs. 4 aus dem Verein ausgeschlossen.

Athen, 13. November 2019
Die Mitgliederversammlung von IARPotHP e.V.